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Pflegepraxis

Medikationsabgleich: Widersprüche beim Versorgungswechsel sichtbar machen

Aktuelle Einnahme, Verordnung und Entlassungsunterlagen können voneinander abweichen. So unterstützt Pflege einen nachvollziehbaren Medikationsabgleich.

Beim Wechsel zwischen Krankenhaus, Pflegeeinrichtung und häuslicher Versorgung können unterschiedliche Angaben zur Medikation nebeneinander bestehen. Eine veränderte Einnahmezeit im Entlassungsbrief, ein älterer Plan und die Erinnerung des Betroffenen müssen deshalb miteinander abgeglichen werden. Das bloße Übertragen einer Liste schafft noch keine verlässliche Grundlage, wenn die darin enthaltenen Widersprüche ungeklärt bleiben.

Informationsabgleich und Behandlungsbewertung unterscheiden

Die NICE-Leitlinie zur Arzneimitteloptimierung beschreibt den Medikationsabgleich als strukturierten Prozess an Übergängen der Versorgung. Er schließt rezeptfreie und ergänzende Präparate ein und erfordert geschulte, kompetente Fachpersonen mit geklärter Verantwortung. Die betroffene Person und gegebenenfalls Angehörige werden beteiligt.

Eine Medikationsüberprüfung geht über diesen Abgleich hinaus. Sie bewertet die Behandlung unter anderem im Hinblick auf Nutzen, Risiken und die Anliegen der Person. Für die Informationsweitergabe nennt NICE auch die Gründe für Veränderungen, bekannte Arzneimittelreaktionen und relevante Angaben zur letzten Anwendung. Ein bloßer Vergleich von Produktnamen kann diese Informationen nicht ersetzen.

Ein Cochrane-Review von 2018 ließ offen, in welchem Umfang entsprechende Programme klinische Schäden verhindern. Die teilweise sehr niedrige Evidenzqualität erlaubt kein pauschales Erfolgsversprechen für jede Form des Medikationsabgleichs. Ein nachvollziehbares Vorgehen bleibt dennoch erforderlich, um vorhandene Unterschiede zur Klärung zu bringen.

Jede Angabe ihrer Herkunft zuordnen

Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beitragen, unterschiedliche Informationen sichtbar zu machen. Dabei wird kenntlich, ob eine Angabe aus einem aktuellen ärztlichen Plan, einer Entlassungsunterlage oder dem Bericht des Betroffenen stammt. Ein zu Hause vorhandenes Präparat beweist für sich allein keine aktuelle Einnahme.

In einem hypothetischen Beispiel berichtet ein Bewohner, dass ein bisheriges Mittel im Krankenhaus abgesetzt wurde. Die mitgebrachte ältere Liste führt es weiterhin auf. Dieser Widerspruch wird dokumentiert und vor der weiteren Durchführung über den zuständigen Verordnungsweg geklärt. Der äußere Eindruck eines Dokuments entscheidet nicht darüber, welche Angabe maßgeblich ist.

Offene Fragen bis zur bestätigten Entscheidung verfolgen

Eine kurze Arbeitsübersicht kann festhalten, welche Einnahmezeit oder andere Angabe abweicht, aus welchen datierten Unterlagen sie stammt und welche Stelle bereits angesprochen wurde. Zusätzlich muss erkennbar sein, welche Antwort noch fehlt. Diese Übersicht beschreibt einen Klärungsbedarf und stellt keine neue Verordnung dar.

Bei zeitkritischen Fragen ist festzulegen, wie rechtzeitig eine Entscheidung erreicht wird. Der Vermerk, eine Praxis sei informiert worden, sagt noch nicht aus, welche Anordnung gilt. In der Übergabe muss deshalb zwischen einer versandten Anfrage und einer bestätigten Rückmeldung unterschieden werden. Mehrfaches Weiterreichen einer offenen Frage darf nicht den Eindruck erzeugen, sie sei inzwischen beantwortet.

Den bestätigten Plan im Alltag umsetzen

Nach erfolgter Klärung werden die maßgeblichen Arbeitsunterlagen entsprechend dem vorgesehenen Verfahren aktualisiert. Alte Listen sind nach den örtlichen Dokumentationsregeln als überholt kenntlich zu machen. Die betroffene Person benötigt ebenfalls eine verständliche Erklärung, damit eine korrigierte Dokumentation nicht neben einer unveränderten persönlichen Vorstellung weiterbesteht.

Im Gespräch können außerdem Schwierigkeiten der praktischen Anwendung deutlich werden, etwa beim Öffnen einer Verpackung oder beim Verständnis der Einnahmezeiten. Auch diese gehören in die fachliche Rücksprache. Eigenmächtiges Teilen, Zerkleinern oder Umstellen ersetzt die erforderliche Prüfung nicht. Nach dem Abgleich muss für alle Beteiligten nachvollziehbar sein, welcher Plan gilt und welche Änderungen bestätigt wurden.

Quellen dieses Beitrags
  1. NICE-Leitlinie zur Arzneimitteloptimierung (Recherchestand: 25.09.2026)
  2. Cochrane-Review von 2018 (Recherchestand: 25.09.2026)