Notfallreform: Vernetzte Anlaufstellen bleiben ein Vorhaben für die Umsetzung
Die Notfallreform ist im September 2026 noch im Verfahren. Was der Entwurf vorsieht und weshalb Pflegeeinrichtungen ihre Abläufe prüfen sollten.

Die Notfallreform soll nach dem erklärten Ziel der Bundesregierung noch 2026 verabschiedet werden. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann kündigte dies am 22. September auf dem Krankenhausgipfel an, wie die amtliche Mitteilung zum Krankenhausgipfel festhält. Für Pflegeeinrichtungen ist dabei entscheidend, zwischen dem angekündigten Vorhaben und den bereits verfügbaren Versorgungswegen zu unterscheiden. Ein überall eingeführtes neues Notfallsystem lässt sich aus dieser Ankündigung noch nicht ableiten.
Vernetzung der Anlaufstellen als Ziel
Den Entwurf zur Reform hatte das Kabinett am 22. April 2026 beschlossen. Nach der BMG-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss sollen die Anlaufstellen digital enger verbunden werden. Vorgesehen sind integrierte Notfallzentren, in denen die Krankenhausnotaufnahme, die Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und eine zentrale Ersteinschätzung zusammenwirken. Auch die Leitstellen von 112 und 116117 sollen für die Übergabe von Fällen vernetzt werden.
Hierdurch werden eine passendere Versorgung und eine Entlastung stark beanspruchter Strukturen angestrebt. Ob diese Ziele erreicht werden, kann jedoch erst anhand der tatsächlichen Umsetzung beurteilt werden. Die Beschreibung eines beabsichtigten Nutzens ist insofern von einem Nachweis bereits eingetretener Verbesserungen zu unterscheiden.
Übergaben aus Sicht der Pflege prüfen
Für den Pflegealltag hat insbesondere die Frage Bedeutung, ob beim Wechsel zwischen den Anlaufstellen die erforderlichen Informationen erhalten bleiben. Einrichtungen können ihre eigenen Übergaben bereits jetzt betrachten. Dabei lässt sich prüfen, ob aktuelle Beobachtungen nachvollziehbar beschrieben werden und die zuletzt bekannte Ausgangssituation erkennbar ist. Ebenso wichtig sind erreichbare Ansprechpartner und eindeutig zugeordnete Zuständigkeiten.
Ein fiktives Organisationsbeispiel verdeutlicht dies: Eine Pflegeeinrichtung meldet eine akute Veränderung beim Pflegebedürftigen. Anschließend wird der Fall an eine andere zuständige Stelle weitergegeben. Werden hierbei lediglich Name und Anschrift übermittelt, müssen wichtige Angaben unter Umständen erneut erfragt werden. Ein strukturierter Informationsweg soll solche Unterbrechungen vermeiden und den Zusammenhang zwischen Ausgangssituation und aktueller Beobachtung erhalten.
Verfügbare Versorgung und geplanten Beginn auseinanderhalten
Wird eine neue Anlaufstelle angekündigt, sollte zunächst geklärt werden, wann sie tatsächlich ihren Betrieb aufnimmt, für welche Situationen sie zuständig ist und wie die Übergabe erfolgt. Ein vorgesehener Starttermin bedeutet noch nicht, dass die Einrichtung bereits arbeitet. Diese Unterscheidung ist gerade dann wichtig, wenn interne Unterlagen angepasst werden.
Ersetzt ein neuer Kontakt eine frühere Angabe, muss für die Beschäftigten erkennbar sein, welche Information überholt ist und welcher Weg nun gilt. Eine datierte Aktualisierung kann hierbei helfen. Widersprüchliche Listen schaffen hingegen zusätzliche Unsicherheit, insbesondere bei Ereignissen, die im Arbeitsalltag nur selten auftreten.
Notwendige Hilfe darf nicht auf die Reform warten
Die Klärung von Zuständigkeiten gehört deshalb in die Vorbereitung und sollte nicht erst während einer akuten Situation beginnen. Solange neue Strukturen noch nicht verlässlich eingeführt sind, richten sich Entscheidungen nach den aktuell verfügbaren Notfallwegen. Eine bundesweite Reformmeldung kann Anlass sein, regionale Änderungen zu verfolgen; sie ersetzt keine örtliche Betriebsanweisung.
Insbesondere darf die politische Ankündigung nicht dazu führen, notwendige akute Hilfe zu verzögern. Ein konkreter Notfall muss nach der gegenwärtigen Situation behandelt werden. Einrichtungen können sich durch geklärte Informationswege vorbereiten und zu neuen Verfahren schulen, sobald diese verbindlich feststehen. Dadurch wird die Vorbereitung möglich, ohne geplante Leistungen bereits als verfügbar darzustellen.
Quellen dieses Beitrags
- amtliche Mitteilung zum Krankenhausgipfel (Recherchestand: 25.09.2026)
- Mitteilung zum Kabinettsbeschluss (Recherchestand: 25.09.2026)