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E-Rezept im Pflegeheim: Den Weg bis zur Lieferung sichtbar machen

Digitale Rezepte erleichtern die Übermittlung. Verordnung, Einlösung und tatsächliche Arzneimittellieferung müssen im Pflegealltag trotzdem unterscheidbar bleiben.

Im Pflegealltag kann eine kurze Nachricht wie „Rezept erledigt“ zunächst beruhigend wirken. Gemeint sein kann damit jedoch eine Anforderung, die Ausstellung der Verordnung oder bereits die Weiterleitung an eine Apotheke. Ob das Arzneimittel tatsächlich zur Verfügung steht, bleibt ohne weitere Angaben offen. Das E-Rezept kann Übermittlungswege verkürzen. Für eine sichere Versorgung müssen die einzelnen Bearbeitungsstände dennoch unterscheidbar bleiben.

Technische Möglichkeiten und Berechtigungen zusammen betrachten

Die gematik beschreibt das E-Rezept für Pflegeeinrichtungen als Möglichkeit, Abläufe mit Arztpraxen und Apotheken zu vereinfachen. Die Einlösung im Namen einer pflegebedürftigen Person setzt eine entsprechende Bevollmächtigung oder gesetzliche Vertretung voraus. Welche Schritte digital unterstützt werden, hängt außerdem vom konkret eingerichteten Verfahren ab.

Die freie Apothekenwahl und die jeweiligen rechtlichen Bedingungen der Heimversorgung sind dabei weiterhin zu beachten. § 31 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass die dort geregelte freie Apothekenwahl auch für elektronische Verordnungen gilt. Eine technisch mögliche Weiterleitung begründet daher keine allgemeine Erlaubnis, sämtliche Rezepte beliebig einer Apotheke zuzuweisen.

Den Bearbeitungsstand eindeutig benennen

Für die Einrichtung sollte erkennbar sein, ob ein Rezept angefordert, ausgestellt, übermittelt oder bereits beliefert wurde. Erst mit dem Wareneingang lässt sich die Lieferung mit der aktuellen Verordnung abgleichen und in die weitere Versorgung einordnen. Ein übermitteltes Rezept und eine erfolgte Medikamentengabe beschreiben unterschiedliche Vorgänge.

Ein redaktionelles Beispiel verdeutlicht eine mögliche Lücke: Eine Mitarbeiterin fordert ein Folgerezept an. Die nächste Schicht sieht die digitale Anforderung und nimmt an, das Medikament sei bereits bestellt und unterwegs. Ohne einen eindeutigen Status könnte der Unterschied erst zum nächsten vorgesehenen Einnahmezeitpunkt auffallen. Vereinbarte Begriffe und klare Zuständigkeiten helfen, solche Missverständnisse frühzeitig zu erkennen.

Zu jeder offenen Aufgabe den nächsten Schritt festlegen

Eine Statusübersicht sollte deshalb über den Hinweis „offen“ hinausgehen. Sie kann beispielsweise sichtbar machen, ob der nächste Schritt bei der Praxis, bei der Apotheke oder beim Wareneingang der Einrichtung liegt. Dies ist eine organisatorische Empfehlung und keine Vorgabe für ein bestimmtes Programm. Ein farbiger Hinweis allein unterstützt die Versorgung wenig, wenn sich niemand für seine Bearbeitung zuständig weiß.

Insbesondere an Wochenenden und bei Vertretungen müssen Bearbeitungsstand und Kontaktweg gemeinsam erkennbar sein. Auch „übermittelt“ kann eine falsche Sicherheit vermitteln, solange eine notwendige Rückmeldung fehlt. Bei einer zeitkritischen Versorgungslücke ersetzt eine digitale Nachricht ohne geklärte Bearbeitungszeit keine dringliche direkte Abstimmung.

Abweichende Verläufe vor dem ersten Engpass erproben

Zur Einführung gehört daher ein gemeinsam durchgespielter Ablauf mit erfundenen Angaben. Neben dem gewöhnlichen Weg von der Anforderung bis zum Lieferungsabgleich wird beispielsweise eine Rückfrage der Apotheke simuliert. Es lässt sich dann prüfen, ob diese Frage sichtbar bleibt oder durch einen späteren allgemeinen Status versehentlich als erledigt gilt. Echte Versorgungsschritte werden hierfür nicht zu Übungszwecken ausgelöst.

Ebenso sind geänderte Verordnungen und technische Störungen zu berücksichtigen. Der Nutzen des E-Rezepts zeigt sich schließlich daran, ob alle Beteiligten den Bearbeitungsstand verstehen und Versorgungslücken rechtzeitig erkennen. Die Entlastung durch kürzere Papierwege setzt einen nachvollziehbaren Ablauf bis zur tatsächlichen Bereitstellung voraus.

Quellen dieses Beitrags
  1. gematik beschreibt das E-Rezept für Pflegeeinrichtungen (Recherchestand: 25.09.2026)
  2. § 31 SGB V (Recherchestand: 25.09.2026)