Wundfotos sicher verwenden: Einwilligung, Zuordnung und geschützte Ablage

Wundfotos können einen Verlauf anschaulich ergänzen. Dafür müssen sie jedoch zur richtigen Person, zur richtigen Körperstelle und zum richtigen Zeitpunkt gehören. Ebenso wichtig ist ein geregelter Umgang mit den sensiblen Informationen. Ein schnell aufgenommenes Bild auf einem privaten Telefon löst diese Anforderungen nicht. Gute Vorbereitung verbindet Dokumentationszweck, verständliche Information und eine geschützte Ablage.
Zweck und rechtliche Grundlage klären
Die Datenschutz-Grundverordnung schützt Gesundheitsdaten besonders und verlangt unter anderem Zweckbindung sowie Datenminimierung. Vor einer Aufnahme muss deshalb feststehen, wofür sie erforderlich ist und auf welcher rechtlichen Grundlage sie erfolgt. Ob eine Einwilligung benötigt wird, ist im konkreten Versorgungskontext zu klären. Eine beiläufige Zustimmung ersetzt keine geregelte Prüfung durch die verantwortliche Einrichtung.
Die betroffene Person sollte verständlich erfahren, weshalb ein Foto vorgesehen ist, wo es gespeichert wird und wer darauf zugreifen darf. Wird die Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, muss diese den vorgesehenen Zweck wirksam abdecken. Eine Verwendung für Unterricht, Vorträge oder Veröffentlichungen ist nicht automatisch von einer Aufnahme zur Behandlungsdokumentation umfasst.
Auch ohne sichtbares Gesicht kann ein Bild personenbezogen sein. Die Zuordnung über eine Akte, eine Kennung oder andere Merkmale reicht dafür aus. Deshalb werden nur die benötigten Bildbereiche aufgenommen. Unbeteiligte Menschen, private Unterlagen und unnötige Umgebung sollten nicht beiläufig mit auf dem Foto erscheinen. Diskretion beginnt bereits bei der Vorbereitung des Aufnahmeortes.
Zuordnung und Vergleichbarkeit sichern
Angenommen, bei einer Person bestehen Wunden an beiden Unterschenkeln. Ohne eindeutige Seitenangabe kann eine spätere Betrachtung zu einem falschen Eindruck des Verlaufs führen. Die Zuordnung wird daher unmittelbar im vorgesehenen System geprüft. Aufnahmezeitpunkt und relevante Begleitangaben müssen nachvollziehbar sein. Eine Erinnerung am Ende des Dienstes ist dafür keine verlässliche Ersatzlösung.
Paragraf 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt eine zeitnahe Behandlungsdokumentation und nachvollziehbare Änderungen. Für ein Foto als Bestandteil dieser Dokumentation bedeutet das, seinen Zusammenhang mit dem Befund erkennbar zu halten. Das Bild ersetzt keine Beschreibung von Beschwerden und anderen Beobachtungen. Nicht jede klinisch wichtige Information ist auf einer Aufnahme sichtbar.
Für vergleichbare Bilder wird nach dem fachlich festgelegten Verfahren gearbeitet. Perspektive, Beleuchtung und eine gegebenenfalls vorgesehene Größenreferenz sollten möglichst nachvollziehbar sein. Bildbearbeitung darf den Befund nicht irreführend verändern. Wenn eine Aufnahme technisch ungeeignet ist, wird dies geklärt, statt aus einer schlechten Darstellung sichere Aussagen über den Wundverlauf abzuleiten.
Geschützt speichern und weitergeben
Verwendet werden freigegebene Geräte und Speicherwege. Eine automatische Übertragung in private Fotodienste oder die Weiterleitung über einen privaten Gruppenchat ist kein geeigneter Ersatz. Das Team sollte wissen, wie Bilder übernommen, berechtigten Personen zugänglich gemacht und gegebenenfalls vom Aufnahmegerät nach dem geregelten Verfahren entfernt werden.
Bei einer Fehlzuordnung oder versehentlichen Weitergabe wird der zuständige Meldeweg genutzt. Ein stilles Löschen löst nicht jede Folge des Fehlers. Erforderliche Korrekturen bleiben nachvollziehbar und werden von den zuständigen Personen bearbeitet.
Die zuständigen Mitarbeitenden sollten den vollständigen Ablauf praktisch kennen. Eine verständliche Einweisung hilft, Aufnahme, Zuordnung und geschützte Übernahme zuverlässig miteinander zu verbinden.
Sichere Wundfotografie entsteht damit durch einen vollständigen Ablauf. Sie ergänzt die fachliche Beobachtung und schützt gleichzeitig die Rechte der betroffenen Person. Ein gutes Bild ist erst dann hilfreich, wenn Zweck, Zuordnung und weiterer Umgang verlässlich geklärt sind.
Quellen dieses Beitrags
- Datenschutz-Grundverordnung (Recherchestand: 02.10.2026)
- Paragraf 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Recherchestand: 02.10.2026)