Praktische Abschlussprüfung: Den Pflegeprozess sichtbar machen
Was die praktische Pflegeprüfung umfasst und wie sich Fallvorstellung, Durchführung und Reflexion sinnvoll vorbereiten lassen.

Die praktische Abschlussprüfung verlangt, eine Pflegesituation nachvollziehbar einzuschätzen, die Versorgung zu planen und deren Durchführung auszuwerten. Eine eingeübte Reihenfolge kann hierbei Orientierung geben. Sie ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung mit Veränderungen, die während der Versorgung auftreten. Die Verbindung von Planung, Durchführung und Evaluation gehört zugleich zum Ausbildungsziel nach § 5 PflBG.
Die Anforderungen an die praktische Prüfung kennen
§ 16 PflAPrV sieht eine Aufgabe der umfassenden, prozessorientierten Pflege in realen und komplexen Situationen vor. Einbezogen werden mindestens zwei Menschen, von denen eine Person einen erhöhten Pflegebedarf aufweist. Die Prüfungsaufgabe wird unter Einwilligung der zu pflegenden Menschen und des verantwortlichen Fachpersonals bestimmt.
Zum Ablauf gehören der vorab ausgearbeitete Pflegeplan, eine Fallvorstellung von höchstens 20 Minuten, die Durchführung und ein Reflexionsgespräch von ebenfalls höchstens 20 Minuten. Ohne den Vorbereitungsteil soll die Prüfung einschließlich Reflexion 240 Minuten nicht überschreiten. Für die Vorbereitung ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht vorgesehen. Einzelheiten des örtlichen Verfahrens sollten frühzeitig mit der Pflegeschule besprochen werden.
Die Fallvorstellung auf pflegerische Entscheidungen beziehen
Bei der Vorbereitung einer Fallvorstellung ist zu überlegen, welche Angaben eine außenstehende Fachperson benötigt, um die geplante Versorgung zu verstehen. Eine vollständige chronologische Wiedergabe aller Unterlagen kann die wesentlichen Zusammenhänge verdecken. Wünsche und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen, relevante Probleme und vereinbarte Ziele sollten deshalb mit den vorgesehenen Maßnahmen verbunden werden.
Zum Üben kann eine Mitschülerin oder ein Mitschüler nach der Vorstellung erfragen, weshalb ein bestimmtes Ziel an diesem Tag Vorrang hat. Lässt sich dies nicht nachvollziehbar erklären, fehlt möglicherweise eine begründende Information. Die Rückfrage bietet dann einen konkreten Ansatz, um die Darstellung oder die zugrunde liegende Planung zu überprüfen.
Veränderungen in die Übung einbeziehen
Im Versorgungsalltag können sich der Zustand eines Menschen, seine Wünsche oder die organisatorischen Voraussetzungen verändern. Lehnt eine Person eine geplante Maßnahme ab, ist die bisherige Planung erneut zu betrachten. Entsprechend kann eine Übung eine simulierte Abweichung enthalten, etwa einen verschobenen Termin, ein längeres Gespräch oder ein nicht verfügbares Hilfsmittel.
Die lernende Person erläutert anschließend, welche Anforderungen weiterhin bestehen, was angepasst werden muss und mit wem eine Abstimmung erforderlich wäre. Diese Übungen sagen keine tatsächliche Prüfungsaufgabe voraus. Sie dienen dazu, Entscheidungen verständlich zu begründen und benötigte Unterstützung gezielt einzubeziehen.
Eine Anpassung und ihre Folgen erklären
Wird während einer Übung beispielsweise mitgeteilt, dass die betreute Person einen anderen Zeitpunkt wünscht, sollte zunächst der Einfluss dieser Information auf die bisherige Planung beschrieben werden. Darauf aufbauend wird erklärt, welcher Punkt vor einer Änderung zu klären ist. Auf diese Weise bleibt die Verbindung zwischen neuer Beobachtung und pflegerischer Entscheidung nachvollziehbar.
Im anschließenden Gespräch wird betrachtet, ob die Anpassung das gewünschte Ziel unterstützt hat, welche Aufgabe noch offenblieb und was künftig früher abzustimmen wäre. Das Vorgehen fördert begründetes Handeln, ist aber weder ein offizielles Bewertungsschema noch eine Zusage über die Bewertung einer konkreten Prüfung.
Auch bei der Reflexion sollten Beobachtung und Bewertung unterschieden werden. Statt den gesamten Ablauf pauschal als gelungen zu bezeichnen, lässt sich darlegen, welches Ziel erreicht wurde und woran dies erkennbar war. Ebenso kann ein begründeter Änderungsbedarf benannt werden. Eine kritische Betrachtung einzelner Entscheidungen bedeutet nicht, dass die gesamte Versorgung misslungen ist; sie schafft eine Grundlage für die weitere Pflege.
Quellen dieses Beitrags
- § 5 PflBG (Recherchestand: 25.09.2026)
- § 16 PflAPrV (Recherchestand: 25.09.2026)