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Pflegefachassistenz ab 2027: Warum 2026 zum entscheidenden Vorbereitungsjahr wird

Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenz kommt. Was Schulen und Einrichtungen bei Übergängen und Ausbildungsplanung beachten sollten.

Die Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist für 2027 vorgesehen. Für die Pflegeschulen und Ausbildungsträger beginnt die Vorbereitung jedoch bereits deutlich früher. Denn damit ein Ausbildungsgang verlässlich starten kann, müssen Ausbildungsplätze, praktische Einsatzorte und Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sein. Gleichzeitig bestehen während des Übergangs noch landesrechtliche Ausbildungswege. Für Bewerber ist deshalb besonders wichtig, welche Regelung für ihren konkreten Jahrgang gilt.

Bundeseinheitliche Ausbildung und Übergangsbestimmungen

Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz wurde die Grundlage für ein gemeinsames Berufsprofil geschaffen. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt eine regulär 18-monatige Ausbildung mit Vergütung, durch die die bislang unterschiedlichen landesrechtlichen Wege zusammengeführt werden sollen. Das Finanzierungsverfahren für den Start 2027 war bereits 2026 vorzubereiten. Die Zielsetzung erläutert die BMG-Mitteilung zur Verabschiedung im Bundestag.

Die bisherigen Ausbildungsgänge enden dabei nicht alle zum gleichen Zeitpunkt. Gemäß § 52 PflFAssG können bestimmte landesrechtliche Ausbildungen, die vor Ende 2026 begonnen wurden, noch bis Ende 2029 abgeschlossen werden. Unter den dort genannten Voraussetzungen können die Länder außerdem Ausbildungsstarts bis Ende 2027 mit einem Abschluss bis Ende 2030 ermöglichen. Dies setzt ausdrücklich eine entsprechende Landesregelung voraus.

Ausbildungsinteressierte benötigen konkrete Angaben

Wer sich im Herbst 2026 bewirbt, muss deshalb erkennen können, welcher Ausbildungsweg tatsächlich angeboten wird. Ein allgemeiner Hinweis auf die neue Pflegefachassistenz reicht für die persönliche Berufsentscheidung nicht aus. Hilfreich ist vielmehr eine schriftliche Übersicht, aus der Rechtsgrundlage, Beginn, Dauer, Abschluss, Vergütung und verantwortliche Schule hervorgehen.

Auch die praktischen Ausbildungsabschnitte sollten nachvollziehbar beschrieben sein. Dazu gehört, in welchen Einrichtungen sie stattfinden, wer das Lernen begleitet und wie die Wechsel zwischen den Einsatzorten organisiert werden. Diese Angaben erleichtern die Auswahl eines passenden Angebots. Die Entscheidung über die Zulassung bleibt dabei Aufgabe der zuständigen Stelle.

Ähnliche Bezeichnungen können unterschiedliche Ausbildungswege meinen

So können beispielsweise zwei Anbieter mit ähnlich bezeichneten Ausbildungsgängen werben, obwohl für die jeweiligen Jahrgänge unterschiedliche Vorschriften gelten. Im Rahmen eines Vergleichs sollten deshalb beide Angebote anhand derselben Angaben betrachtet werden. Erst wenn Abschluss, rechtliche Grundlage, Termine und vorgesehene Praxisorte bekannt sind, lässt sich ihre Vergleichbarkeit beurteilen.

Offene Punkte werden am besten unmittelbar mit der Schule beziehungsweise dem Träger geklärt und nach Möglichkeit schriftlich festgehalten. Diese Gegenüberstellung ist eine redaktionelle Entscheidungshilfe. Sie ersetzt weder die Zulassungsentscheidung noch die Prüfung der für den jeweiligen Ausbildungsjahrgang geltenden Landes- und Übergangsbestimmungen.

Unterschiedliche Qualifikationen im Pflegeteam berücksichtigen

Die Übergangsphase hat auch für bereits bestehende Pflegeteams Bedeutung. Beschäftigte mit verschiedenen Assistenzabschlüssen können nebeneinander tätig sein, ohne dass ihre Ausbildung und ihr Aufgabenprofil identisch sind. Einrichtungen sollten die vorhandenen Qualifikationen deshalb erfassen und bei der konkreten Aufgabenverteilung berücksichtigen. Eine verkürzte Berufsbezeichnung allein kann diese Einordnung nicht leisten.

Insbesondere müssen Pflegefachassistenz und Pflegefachperson als unterschiedliche Qualifikationen erkennbar bleiben. Ausbildungsinteressierte benötigen eine verständliche Auskunft darüber, welche Perspektiven der jeweilige Abschluss eröffnet und welche weiteren Schritte für einen anderen Abschluss erforderlich wären.

Letztlich entscheidet sich die Qualität des Ausbildungsstarts an der Umsetzung vor Ort. Gesicherte Lernorte, verständliche Verträge und erreichbare Ansprechpartner schaffen hierfür eine wichtige Grundlage. Ob diese Voraussetzungen an einem bestimmten Standort bereits erfüllt sind, lässt sich aus der bundesweiten Einführung allein nicht ableiten.

Quellen dieses Beitrags
  1. BMG-Mitteilung zur Verabschiedung im Bundestag (Recherchestand: 25.09.2026)
  2. § 52 PflFAssG (Recherchestand: 25.09.2026)