DiGA und DiPA: Ähnliche Namen, unterschiedliche Aufgaben
Digitale Gesundheits- und Pflegeanwendungen haben verschiedene Zwecke. Für die Auswahl zählen der konkrete Eintrag, die Zielgruppe und der Prüfstatus.

Digitale Anwendungen können an Übungen erinnern, eine Behandlung begleiten oder den Pflegealltag unterstützen. Für Betroffene ist dabei nicht immer erkennbar, ob ein Angebot als digitale Gesundheitsanwendung, digitale Pflegeanwendung oder allgemeines Alltagsprodukt einzuordnen ist. Die äußere Gestaltung beantwortet diese Frage nicht. Die Bezeichnungen DiGA und DiPA stehen vielmehr für unterschiedliche geregelte Bereiche, die bei Auswahl und Beratung auseinandergehalten werden müssen.
Zweck und Leistungsbereich des Angebots klären
Das BfArM informiert getrennt über digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen. Bei DiGA stehen gesundheitliche Versorgungseffekte im Vordergrund, bei DiPA der pflegerische Nutzen. Die Verfahren beziehen sich entsprechend auf die Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung.
Das bedeutet, dass eine Gesundheits-App im App-Store nicht allein aufgrund ihres Themas zu einer erstattungsfähigen DiGA oder DiPA wird. Maßgeblich sind das konkrete Produkt und dessen aktueller Status im zuständigen Verfahren. Im Gespräch sollten deshalb Produktname, vorgesehener Zweck, aktueller Eintrag und Leistungsbereich nachvollziehbar benannt werden können.
Änderungen des DiPA-Verfahrens berücksichtigen
Auf seiner Themenseite verweist das BfArM auf den DiPA-Leitfaden Version 1.3 vom 15. Juli 2026. Im Digital-Newsletter werden die Änderungen erläutert. Hierzu zählen eine erweiterte Einbeziehung von Anwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlich Pflegender sowie die Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme für bis zu ein Jahr.
Ein älterer Überblick kann diese Entwicklungen noch nicht abbilden. Zugleich darf eine vorläufige Aufnahme nicht mit einer abgeschlossenen dauerhaften Aufnahme gleichgesetzt werden. Bei einem konkreten Angebot muss daher der gegenwärtige Aufnahmestatus geprüft werden. Ein bekanntes Kürzel allein beantwortet weder diese Frage noch die nach einer individuellen Erstattung.
Die praktische Nutzung eigenständig beurteilen
Neben dem formalen Status steht die Frage, ob die betreffende Person das Angebot unter ihren tatsächlichen Bedingungen nutzen kann. Hierzu gehören ein verständlicher Einstieg, eine passende Bedienung und erreichbare Unterstützung. Ebenso sollte das persönliche Ziel erkennbar sein. Eine angenehme Gestaltung macht aus einer App keine anerkannte DiGA oder DiPA; ein passender Verzeichniseintrag beseitigt umgekehrt keine Schwierigkeiten bei der Bedienung.
Ein fiktives Beispiel: Eine pflegebedürftige Person erhält eine Anwendung mit einem grundsätzlich passenden Zweck, kann deren kleine Bedienelemente jedoch kaum treffen. Solange dieses Hindernis besteht, bleibt der mögliche Nutzen im Alltag schwer erreichbar. Vor dem Start ist deshalb ein Versuch unter realistischen Bedingungen sinnvoll. Eine Ansprechperson sollte bei auftretenden Schwierigkeiten unterstützen können.
Erfahrungen aus der Anwendung zurückmelden
Zur Vorbereitung zählen außerdem Informationen über die vorgesehene Zielgruppe, Einschränkungen und erforderliche Hilfestellungen. Datenverarbeitung, Zugang und Beendigung der Nutzung müssen verständlich sein. Pflegefachpersonen können bei der Erprobung begleiten und festhalten, was der Person geholfen oder die Nutzung erschwert hat. Eine bloße Installation ist noch kein Beleg für eine gelungene Versorgung.
Für die spätere Bewertung bleiben daher formaler Status und tatsächliche Erfahrung nebeneinander sichtbar. Fragen zur Erstattung werden anhand des aktuellen Einzelfalls mit der zuständigen Stelle geklärt. Die Bezeichnungen DiGA und DiPA bieten eine Orientierung, stellen aber weder ein allgemeines Qualitätsversprechen für jede Nutzungssituation noch eine individuelle Leistungszusage dar.
Quellen dieses Beitrags
- digitale Gesundheitsanwendungen (Recherchestand: 25.09.2026)
- digitale Pflegeanwendungen (Recherchestand: 25.09.2026)
- Digital-Newsletter erläutert es die Änderungen (Recherchestand: 25.09.2026)