Mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen: Was das Gesetz tatsächlich eröffnet
Seit 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege. Welche Voraussetzungen für eigenverantwortliche Leistungen entscheidend sind.

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Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege haben sich die Handlungsmöglichkeiten von Pflegefachpersonen verändert. Wie die Gesetzeschronik des Bundesgesundheitsministeriums dokumentiert, ist das Gesetz seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für den Pflegealltag bedeutet dies zunächst, dass Einrichtungen die zusätzlichen Möglichkeiten mit den tatsächlich vorhandenen Qualifikationen und den jeweiligen Leistungen in Verbindung bringen müssen. Eine allgemeine Freigabe sämtlicher Aufgaben für alle Beschäftigten lässt sich daraus nicht ableiten.
Fachliche Kompetenzen als Voraussetzung
Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 15a SGB V. Dort wird die eigenverantwortliche Erbringung bestimmter Leistungen an fachliche Kompetenzen gebunden. Diese können durch die vorgeschriebene Ausbildung, eine entsprechend geregelte Weiterbildung oder durch Berufserfahrung erworben worden sein, die mittels staatlicher Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde. Hinzu kommen die im Gesetz genannten Leistungskataloge und die unterschiedlichen Voraussetzungen für Behandlungen beziehungsweise Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege. Auch eine Übergangsregelung bis zum Abschluss eines vorgesehenen Vertrags und die Pflegeprozessverantwortung werden ausdrücklich benannt.
Das bedeutet, dass vor einer Aufgabenübernahme immer die konkrete Versorgungssituation betrachtet werden muss. Die Berufsbezeichnung der Pflegekraft allein beantwortet noch nicht, ob sie eine bestimmte Leistung eigenverantwortlich erbringen darf. Ebenso wenig kann eine Dienstanweisung, die lediglich auf das neue Gesetz verweist, die Prüfung der tatsächlich anwendbaren Voraussetzungen ersetzen.
Vorhandene Qualifikationen und Abläufe erfassen
Im Rahmen der Vorbereitung empfiehlt sich zunächst eine gemeinsame Bestandsaufnahme durch die pflegerische Leitung, die ärztlichen Partner und die für Organisation und Recht zuständigen Personen. Dabei lässt sich erfassen, bei welchen Aufgaben regelmäßig Wartezeiten entstehen und welche Qualifikationen im Team vorhanden sind. Gleichzeitig muss geklärt werden, welche Kataloge, Vereinbarungen und Übergangsbestimmungen im jeweiligen Versorgungsbereich gelten.
Aus dieser Bestandsaufnahme kann anschließend ein nachvollziehbarer Ablauf entstehen. Dieser beschreibt die Voraussetzungen und Kompetenznachweise ebenso wie die Zuständigkeit, die Dokumentation und die erreichbaren Ansprechpartner bei Problemen. Ein bestimmtes internes Formular wird damit nicht gesetzlich vorgegeben; die beschriebene Vorbereitung stellt eine redaktionelle Empfehlung für die Umsetzung dar.
Eine Aufgabenübernahme am konkreten Beispiel durchgehen
So kann beispielsweise zunächst eine einzelne vorgesehene Leistung ausgewählt werden. Für diese werden die rechtliche Grundlage, die Qualifikation der betreffenden Pflegekraft und der geplante Ablauf zusammengetragen. Anschließend lässt sich an einer beispielhaften Versorgungssituation besprechen, woher die benötigten Informationen stammen und wie bei Unsicherheiten oder einer Veränderung des Zustands vorzugehen ist.
Offene Fragen werden dabei den zuständigen Personen zugeordnet und vor der Umsetzung geklärt. Hierdurch wird vermieden, dass die allgemeine Aussage über erweiterte Befugnisse bereits als ausreichende Grundlage für jede einzelne Tätigkeit behandelt wird. Entscheidend bleibt die Prüfung, wer die konkrete Leistung unter welchen Bedingungen übernehmen darf.
Verantwortung setzt Unterstützung voraus
Erweiterte Befugnisse können im Pflegealltag nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn die Beschäftigten die betreffenden Aufgaben fachlich beherrschen und bei Unsicherheit Unterstützung erhalten. Insbesondere muss bereits vor der ersten Anwendung feststehen, wer bei einer Zustandsveränderung hinzugezogen wird. Eine unveränderte Überlastung wird durch zusätzliche Verantwortung allein nicht behoben.
Für Pflegefachpersonen ist es insofern sinnvoll, bei neuen Aufgaben nach der konkreten Grundlage zu fragen. Eine nachvollziehbare Antwort verbindet die Leistung mit der erforderlichen Qualifikation und dem organisatorischen Rahmen. Erst dadurch lässt sich beurteilen, welche Veränderung im eigenen Versorgungsbereich tatsächlich möglich ist. Welche Aufgaben vor Ort bereits umgesetzt werden, geht aus der bundesgesetzlichen Änderung allein nicht hervor.
Quellen dieses Beitrags
- Gesetzeschronik des Bundesgesundheitsministeriums (Recherchestand: 25.09.2026)
- aktuelle Wortlaut des § 15a SGB V (Recherchestand: 25.09.2026)