Neue Apothekenregeln: Arzneimittelversand rückt stärker in den Blick
Seit 22. September 2026 gelten neue Apothekenregeln. Was Pflegeeinrichtungen aus den Vorgaben für ihre Lieferabsprachen ableiten können.

Die Versorgung mit Arzneimitteln ist für Pflegeeinrichtungen auf verlässliche Absprachen mit der Apotheke angewiesen. Von der Bestellung bis zur Übergabe müssen Zuständigkeiten und Informationswege geklärt sein. Am 22. September 2026 ist nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums eine Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen in Kraft getreten. Für die Zusammenarbeit im Pflegealltag sind dabei insbesondere die Regelungen zum Arzneimittelversand von Interesse.
Versandbedingungen und weitere Änderungen
Die BMG-Mitteilung vom 22. September nennt verbindliche Anforderungen an Verpackung, Transport, Kühlkette und Zustellung apothekenpflichtiger Arzneimittel. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Betriebsabläufe, Räume, Dokumentation und Öffnungszeiten. Hinzu kommt ein regelmäßiger Mechanismus zur Anpassung der Apothekenvergütung ab 2028. Die einzelnen Bestandteile werden somit nicht alle zum selben Zeitpunkt wirksam.
Die Verpflichtung, beim Versand Qualität und Wirksamkeit zu erhalten sowie Temperaturanforderungen einzuhalten, findet sich im geltenden § 17 Absatz 2a ApBetrO. Diese rechtliche Grundlage sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob sich die Lieferzeiten einer bestimmten Apotheke sofort ändern. Auch eine automatische Neugestaltung bestehender Versorgungsverträge lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Annahme einer Lieferung gemeinsam vorbereiten
Im Rahmen der Zusammenarbeit empfiehlt es sich, den gesamten Lieferweg gemeinsam durchzugehen. Dabei sollte erkennbar sein, wer Sendungen entgegennimmt und wie Rückfragen oder beobachtete Auffälligkeiten geklärt werden. Auch die Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Zeiten ist für die beteiligten Dienste von Bedeutung.
Insbesondere muss zwischen einer organisatorischen Eingangsbestätigung und einer fachlichen Bewertung unterschieden werden. Dass ein Paket am vorgesehenen Ort angekommen ist, beantwortet noch nicht alle Fragen zum Inhalt oder zu den Transportbedingungen. Bei Unklarheiten ist deshalb die versorgende Apotheke gezielt einzubeziehen. Produktspezifische Vorgaben müssen anhand der konkreten Arzneimittelinformationen geklärt werden.
Auffälligkeiten konkret und nachvollziehbar beschreiben
So kann beispielsweise bei einer Rückfrage angegeben werden, welche Sendung betroffen ist, wann diese angenommen wurde und welche Auffälligkeit tatsächlich beobachtet wurde. Aus der Beobachtung allein sollte nicht ungeprüft auf eine bestimmte Ursache oder einen Qualitätsverlust geschlossen werden. Die konkreten Angaben schaffen vielmehr die Grundlage für die fachliche Klärung durch die Apotheke.
Eine interne Notiz über den Wareneingang ersetzt diese Rückmeldung nicht, wenn eine wesentliche Frage offenbleibt. Ebenso wenig lässt sich die Verwendbarkeit eines Arzneimittels allein aus einer äußerlich unauffälligen Verpackung ableiten. Entscheidend ist, dass die erforderliche Bewertung erfolgt und das weitere Vorgehen für die beteiligten Personen verständlich wird.
Der Weg für solche Rückfragen sollte daher vorab vereinbart sein. Dazu gehört eine Vertretung, falls die übliche Ansprechperson nicht erreichbar ist, sowie die Weitergabe der Antwort an die betroffenen Dienste. Diese organisatorischen Empfehlungen beschreiben die Zusammenarbeit, ohne zusätzliche produktspezifische Transportvorschriften vorzugeben.
Örtliche Absprachen ausdrücklich aktualisieren
Flexible Öffnungszeiten können je nach Standort unterschiedliche Folgen haben. Einrichtungen sollten deshalb die tatsächlich vereinbarten Bestell- und Lieferzeiten prüfen. Ein gemeinsames Gespräch mit der Apotheke kann hierzu konkrete Ergebnisse liefern: aktuelle Kontakte, geklärte Annahmezeiten und ein abgestimmtes Vorgehen bei Abweichungen. Es ersetzt keine vollständige Darstellung der Verordnung, macht deren örtliche Bedeutung aber nachvollziehbar.
Ob die neuen Regeln Lieferungen verlässlicher machen, wird sich im Alltag zeigen. Pflegeeinrichtungen können dazu beitragen, indem sie ihre Abläufe an der Übergabe zur Apotheke klar beschreiben und auftretende Probleme sachlich zurückmelden. Gerade bei einer Lieferung, die anders verläuft als vereinbart, bleibt die direkte Abstimmung erforderlich.
Quellen dieses Beitrags
- BMG-Mitteilung vom 22. September (Recherchestand: 25.09.2026)
- geltenden § 17 Absatz 2a ApBetrO (Recherchestand: 25.09.2026)