GeDIG: Was der Kabinettsentwurf für die digitale Versorgung vorsieht
Der GeDIG-Entwurf verbindet digitale Versorgung und Gesundheitsdaten. Welche Fragen Pflegeeinrichtungen schon in der Vorbereitung stellen können.

Gesundheitsdaten können die Versorgung nur dann unterstützen, wenn die benötigten Informationen bei den beteiligten Personen verständlich und rechtzeitig ankommen. An diesem Anspruch setzt auch der Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG, an. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 15. Juli 2026. Für die Pflege stellt sich insbesondere die Frage, welche Verbesserungen sich daraus bei der Weitergabe und Nutzung von Informationen ergeben können.
Was der Kabinettsentwurf vorsieht
Nach der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zum Kabinettsbeschluss sollen Gesundheitsdaten besser für Forschung, Innovation und Versorgung genutzt werden. Darüber hinaus enthält das Vorhaben technische Elemente für ein geplantes Primärversorgungssystem. Hierzu gehören die digitale Ersteinschätzung, eine elektronische Überweisung und eine Terminplattform.
Bei diesen Angaben handelt es sich um die Inhalte eines Kabinettsentwurfs. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen, und die beschriebenen Funktionen stehen dadurch nicht bereits überall zur Verfügung. Für die spätere Umsetzung sind die tatsächlich beschlossenen Vorschriften, Fristen und technischen Voraussetzungen maßgeblich. Den übergeordneten Zusammenhang beschreibt die Digitalisierungsstrategie des BMG, die digital unterstützte Versorgungsprozesse, Datennutzung und am Nutzen orientierte Anwendungen miteinander verbindet.
Informationswege aus der Versorgung heraus betrachten
Im Rahmen der Vorbereitung kann eine Einrichtung zunächst einen bereits bestehenden Übergang betrachten. So stellt sich beispielsweise bei einer Krankenhausentlassung die Frage, welche Angaben für die weitere Pflege benötigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Information erstellt hat, wann sie aktualisiert wurde und woran fehlende Angaben erkennbar sind. Diese Fragen lassen sich unabhängig davon bearbeiten, ob eine neue digitale Anwendung bereits verfügbar ist.
Entscheidend ist, dass die Betrachtung über das bloße Absenden hinausgeht. Eine Nachricht kann technisch angekommen sein und dennoch offenlassen, welche Handlung im nächsten Versorgungsschritt erwartet wird. Erst wenn der Zugang bestätigt und die Information fachlich eingeordnet wurde, kann sie ihren Zweck im weiteren Pflegeprozess erfüllen.
Den Nutzen einer Anwendung nachvollziehbar prüfen
Ein redaktionelles Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Dokument erreicht die weiterbetreuende Einrichtung, enthält jedoch zwei widersprüchliche Angaben. In technischer Hinsicht hat die Übertragung funktioniert. Die fachliche Frage bleibt dagegen bestehen. Würde ein Projekt ausschließlich die Zahl versandter Dokumente erfassen, bliebe dieses Problem unberücksichtigt.
Für eine örtliche Erprobung kann deshalb zusätzlich festgehalten werden, ob die benötigten Angaben auffindbar, eindeutig und rechtzeitig nutzbar waren. Entsteht eine Rückfrage, sollte nachvollziehbar sein, wer diese bearbeitet und wie eine Korrektur zu allen betroffenen Stellen gelangt. Dadurch wird die digitale Anwendung an einem konkreten Versorgungsproblem beurteilt, ohne dem Gesetzentwurf bereits einen bestimmten Erfolg zuzuschreiben.
Zuständigkeiten auch bei Störungen festlegen
In die Vorbereitung gehören ebenso Regelungen für Fehler, Vertretung und Systemausfälle. Pflegekräfte benötigen eine erreichbare Anlaufstelle, wenn sich Angaben widersprechen. Gleichzeitig müssen Menschen berücksichtigt werden, die digitale Angebote nicht selbst nutzen können. Denn die technische Bereitstellung allein gewährleistet noch keine für alle zugängliche Versorgung.
Ob GeDIG den Pflegealltag verbessert, wird sich letztlich an seiner tatsächlichen Umsetzung zeigen. Maßgeblich sind verständliche Daten, verlässliche Übergaben und rechtzeitig verfügbare Informationen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob Rückfragen abnehmen oder sich Arbeit lediglich an eine andere Stelle verlagert. Die hier beschriebenen Prüfschritte sind redaktionelle Empfehlungen und keine zusätzlichen, bereits geltenden gesetzlichen Pflichten.
Quellen dieses Beitrags
- BMG-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss (Recherchestand: 25.09.2026)
- Digitalisierungsstrategie des BMG (Recherchestand: 25.09.2026)